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Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Diese Urteile sollten Sie kennen
Haftungsvermeidung bei Vertriebsorganisationen
(Finanzwelt Mai 2003, Seite 60/61)
Haftung
wird in der Regel dann diskutiert, wenn es zu spät ist. Dabei
kann man durch Vorsorgemaßnahmen zur Haftungsvermeidung bzw.
Haftungsminimierung beitragen. Dies geschieht oft nicht, denn die
damit verbundene Arbeit und Ausgaben möchte man sich sparen.
Aber ist es so viel preiswerter, mit Haftungsurteilen umgehen zu müssen,
wenn man die ausgeurteilte Summe + Zinsen + Kosten + Imageverlust
+ Vertriebshindernis zahlen muss? Begreift man Haftungsvermeidung
als Managementaufgabe, dann ist dies eine anspruchsvolle und kreative
Aufgabe. Einige Hinweise sollen dies verdeutlichen.
Klagen Kapitalanleger wegen Beratungsfehlern nicht
gegen den betreffenden Anlageberater/-vermittler, sondern gegen die
Vertriebsorganisation, wenn er für diese erkennbar aufgetreten
ist (OLG Celle 5.09.2002 – 11 U 04/02, OLGR 2003, 24), dann
deshalb, weil in aller Regel sich solche Vertriebsorganisationen Pflichtverletzungen
der für sie aufgetretenen Personen zurechnen lassen müssen.
Insbesondere der 11. Senat des OLG Celle vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, der stillschweigende Anlageberatungs-/
-vermittlungsvertrag komme dann nicht zwischen dem Anlageberater/Anlagevermittler
und dem Kapitalanleger zustande, sondern zwischen der Vertriebsorganisation
und dem Kapitalanleger (zuletzt OLG Celle 05.09.2002 – 11 U
184/01, OLGR 2003, 22 und OLG Celle 05.09.2002 – 11 U 04/02,
OLGR 2003, 24). Dies deshalb, weil der Anlageinteressent dann, wenn
der Anlageberater/Anlagevermittler erkennbar für eine Vertriebsorganisation
aufgetreten sei, in der Regel kein Interesse daran habe, direkt mit
dem Anlageberater/Anlagevermittler einen Vertragabzuschließen,
dessen Kenntnisstand und Schulungsstand er nicht abschätzen könne.
Vielmehr vertraue der Anlageinteressent dann auf den Bekanntheitsgrad
der Vertriebsorganisation. Die Vertriebsorganisation muss nur dann
nicht für Pflichtverletzungen ihrer Anlageberater/ Anlagevermittler
einstehen, wenn es sich um vorsätzliche Pflichtverletzungen handelt,
von denen die Vertriebsorganisation keine Kenntnis hatte oder nachdem
sie davon erfuhr, unverzüglich eingeschritten ist (OLG Celle
05.09.2002 – 11 U 184/01, OLGR 2003, 22).
Ist
auf diese Weise für den Anlageinteressenten Transparenz geschaffen
worden, wird er später nicht einwenden können, nicht umfänglich
beraten worden zu sein. Und ist der Teil der Beratung, zu dem sich
der Anlageberater/ Anlagevermittler positiv verpflichtet hatte, vollständig
und richtig gewesen, dann ist es im übrigen Sache des Kapitalanlageinteressenten
selbst, sich mittels eigener weiterer Berater kundig zu machen, um
eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (Wagner, Die Pflichten von
Kapitalanlegern zur eigenverantwortlichen Prüfung und sachgerechten
Entscheidung, BB 2002, 172).
Dies lässt sich auch aus der Rechtsprechung ableiten:
Dass ein stillschweigender Anlageberatungs-/ -vermittlungsvertrag
zustande kommt, wird dann angenommen, wenn der Anlageinteressent verdeutlicht,
dass er aufgrund der Kenntnisse und Verbindungen des anderen auf bestimmte
für ihn wesentliche Informationen Wert legt, die für die
eigene Anlageentscheidung von Bedeutung sind und in Kenntnis dieses
Kundenwunsches mit der Beratung bzw. Auskunfterteilung begonnen wird
(BGH 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 106). Damit ist
aber noch nicht gesagt, in welchem Umfang ein solcher Vertrag zustandekommt.
Der Inhaltsumfang eines Vertrages wird einerseits durch das bestimmt,
worauf man sich einvernehmlich einigt und durch die Transparenz darüber,
was leistungsmäßig nicht Inhalt dieses Vertrages sein soll.
Deshalb kann es sich empfehlen, durch ein beiderseits zu unterschreibendes
Beratungsprotokoll zu dokumetieren, was Gegenstand der Beratung war
und was nicht; letzteres verbunden mit dem fettgedruckten Hinweis,
dass der Anlageinteressent diesbezüglich vom Anlageberater/Anlagevermittler
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sich anderweitig beraten
zu lassen.
Möchte vor diesem Hintergrund eine Vertriebsorganisation
eigene Haftungsrisiken vermeiden, sollte sie nicht nur solches vorgeben,
sondern ein Controlling-System einrichten, das die Einhaltung dieser
Vorgaben überwacht und gegensteuert, wenn dagegen verstoßen
wird (dazu im einzelnen: Wagner, Haftungsbegrenzung beim konkludenten
Anlageberatungsvertrag durch Haftungsfreistellung gemäß
Beratungsprotokollen in: Schmider/ Wagner/Loritz, HdB, Fach 8130).
Wird dann gleichwohl seitens eines Anlageberaters/Anlagevermittlers
dagegen verstoßen und unterliegt die Vertriebsorganisation in
einem mit einem Kapitalanleger geführten Prozess deshalb, so
bleibt ihr die Möglichkeit, bei dem entsprechenden Anlageberater/Anlagevermittler
Rückgriff zu nehmen. Vorgenannte Vorgaben, ein Controlling und
die Möglichkeit des Rückgriffes gegen "Abweichler"
werden oben dargestellte Haftungsrisiken spürbar eingrenzen helfen.
Dr. iur. Klaus - R. Wagner