PresseRechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Anlagevermittler: Umgang mit Haftungsproblemen(Finanzwelt Februar 2003, Seite 56/57) "Versprochen - gehalten": Zufriedene Kunden schaffen keine Probleme. Zufriedene Kunden und zufriedenstellende Kapitalanlagen bedingen sich. Folglich stellt sich die Haftungsfrage in der Realität dort, wo Kapitalanlagen nicht (mehr) zufriedenstellend sind und deshalb Kapitalanleger nicht (mehr) zufrieden sind. Tausende von Anlagevermittler beschäftigt in solchen Fällen folglich die Frage, inwieweit sie für einen von ihnen einmal geschaffenen Vertrauenstatbestand haften. Geschehenes kann man nicht ungeschehen machen, Unterlassenes nicht nachholen. Brenzlig wird es dort, wo der geschaffene Vertrauenstatbestand In dem Zeitpunkt der Bindung des Kapitalanlegers an die Kapitalanlage mit der Realität nicht übereinstimmte. Es häufen sich die Fälle, in denen mittels der Medien "geschäftstüchtige" Anwälte Kapitalanlegern nahe legen, bei notleidenden Kapitalanlagen sich per Schadensersatz oder auf anderem Wege von ihnen wieder zu trennen. Angegriffen werden Anlagevermittler und/oder Vertriebsorganisationen, für die sie tätig waren, sowie Anbieter bzw. Initiatoren, indem man ihnen das Verhalten besagter Anlagevermittler zurechnet. Vertriebsorganisationen sowie Anbieter bzw. Initiatoren können dann versucht sein, bei besagten Anlagevermittlern Rückgriff zu nehmen. Nachdem immer mehr Kapitalanlagen sich nicht so entwickeln, wie es sich Kapitalanleger erhofften, wird zunehmend der Versuch unternommen, seitens solcher Kapitalanleger das Investment "rückgängig" zu machen. Zum wiederholten Male hat der BGH
(13.06.2002 -III ZR 166/01) entschieden: Dies wird ergänzt durch die Haftung des Anlagevermittlers, der es unterlässt, den Anlageinteressenten auf Widersprüche und Unklarheiten des Anlagekonzepts hinzuweisen (OLG Karlsruhe 24.10.2002 - 9 U 49/02). Ferner: Wird eine persönliche Renditeberechnung vom Anlagevermittler an den Kapitalanleger übergeben, kommt zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag zwischen Anlagevermittler und Kapitalanleger zustande. Eine rechnerisch unstimmige Renditeberechnung, die wirtschaftlich nicht tragfähig ist, begründet einen Anspruch des Kapitalanlegers gegen den Anlagevermittler auf Ersatz des ihm aus dieser Kapitalanlage entstandenen Schadens (OLG Stuttgart 14.02.2002 - 7 U 165/01). Umgekehrt: Wer sich als Kapitalanleger sachkundig gibt oder erklärt, er werde sich selbst hinreichend sachkundig machen, kann sich später gegenüber dem Anlagevermittler nicht auf ein diesem verborgen gebliebenes Aufklärungsdefizit stützen (OLG Koblenz 28.02.2002 - 5 U 384/01). Dr. iur. Klaus - R. Wagner
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U.a. unter Hinweis auf vorgenannte Rechtsprechung wird versucht, seitens betroffener Kapitalanleger Haftungsansprüche zwecks "Rückabwicklung" der eigenen Kapitalanlagen geltend zu machen und dies auch noch teilweise 5 - 10 Jahre später. Es stellt sich dann die Frage, welche Gefahren für den einzelnen Anlagevermittler, die Vertriebsorganisation oder den Anbieter/Initiator/Prospektherausgeber bestehen können. Betroffene sollten sich beraten lassen, wobei folgende Kriterien eine Rolle spielen können:
Wird man als Anlagevermittler mit Haftungsproblemen konfrontiert, handelt es sich mitunter nicht um einen Einzelfall, sondern dies kann sich auf eine Vielzahl von vermittelten Beteiligungen ausweiten. Die Probleme des einzelnen Anlagevermittlers können über die Zurechnungsnorm des § 278 BGB (auch) zu Problemen der Vertriebsorganisation und/oder des Anbieters/Initiators der Kapitalanlagen werden. Für letztere stellt sich dann ein doppeltes Problem:
Die Haftungsproblematik eines Anlagevermittlers ist dann mithin nicht nur sein Problem. Folglich sollten potenziell Betroffene bei der Problemlösung im Rahmen eines Krisenmanagements folgendes vor Augen haben:
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