Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Pflichtlektüre - Was bedeutet das für den Finanzdienstleister?
(Finanzwelt September 2002, Seite 52/53)
Informationsdienste bezeichnen sich gerne als Pflichtlektüre
für Anlageberater und Anlagevermittler. Gemeint ist damit anscheinend
die Pflicht zum Lesen des darin Publizierten, was die Pflicht zum
Abonnement zur Folge hätte. Aber Informationsdienste haben auch
selbst Pflichten zu beachten, bei deren Verletzung sie sich nicht
nur auf die Grundrechte der Presseund Meinungsfreiheit nicht
berufen können, sondern sich sogar schadensersatzpflichtig machen
können.
Wenn und soweit Informationsdienste von ihrem Pressefreiheitsgrundrecht
Gebrauch machen, ihre Leser zu unterrichten, sind sie zur wahrheitsgemäßen
Berichterstattung verpflichtet, was eine Recherche- und Prüfungspflicht
mit einschließt und eine Entstellung oder ein Verschweigen von
Umständen ausschließt (BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57,
BVerfGE 12, 113, 130). Zur Wahrheitspflicht gehört mithin auch
- einerlei, ob es sich um Positiv- oder Negativberichterstattungen
handelt -, den Leser darüber aufzuklären, wenn ein veröffentlichter
Bericht auf Veranlassung Dritter ggf. unter Einflußnahme auf
den Inhalt - und/oder ohne eigene sorgfältige Prüfung und
Recherche erfolgte. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG 15.11.1982 - 1 BvR 108, 4381 437/80, BVerfGE 62, 230, 244
und BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 139) kann im
Umkehrschluss entnommen werden, dass ein Pressefreiheitsrecht auf
kritische Berichterstattung dann z.B. nicht besteht, wenn diese im
eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt. Wenn Informationsdienste
bei Beeinträchtigung Dritter für den Fall, dass sich Unwahrheiten
herausstellen, eigenständigen - und nicht erst auf Intervention
durch Betroffene -, und ohne dass es auf Verschulden eines Informationsdienstes
bzw. von Redakteuren/Journalisten ankäme, Berichtigungspflichten
unterliegen (BVerfG 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97,
BVerfGE 97, 125, 150), dann folgt daraus auch die Pflicht, erst überhaupt
keine Unwahrheiten oder Gerüchte zu verbreiten. Und da auch die
Nennung des Namens Betroffener in den Schutzbereich deren grundrechtlich
geschützter Persönlichkeitsrechte fällt (Art. 2 Abs.
1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 131/96, BVerfG 97,
391, 399), sind unwahre Angriffe oder Gerüchte ins Blaue hinein
unter voller Namensnennung nicht vom Pressefreiheitsrecht erfasst
und führen zusätzlich zum Eingriff in deren verfassungsrechtlich
geschützte Persönlichkeitsrechte.
Informationsdienste haben aber nicht nur aus verfassungsrechtlicher
Sicht Pflichten zu beachten. Gerade dort, wo sich Informationsdienste
an Anlageberater, Anlagevermittler, Steuerberater und Kapitalanleger
an Abonnenten richten, gilt es auch zivilrechtliche Pflichten zu beachten.
Wird dagegen verstoßen, kann dies Schadensersatzforderungen
durch eigene Abonnenten auslösen. Der BGH beschreibt dies bereits
in seiner Entscheidung BGH 08.02.1978 - VIII ZR 20/77, BGHZ 70, 356,
360 f. wie folgt:
"Neben der bloßen aktuellen
Information über Wirtschaftslage und Börsengeschehen stellte
die "Beratung" für eine möglichst gewinnbringende
Kapitalanlage und die Empfehlung für den Ankauf bestimmter ausgesuchter
Wertpapiere, die einen raschen Kursanstieg erwarten lassen, einen
wesentlichen Teil der von der Beklagten ihren Abonnenten versprochenen
Leistung dar. Gerade für diese Empfehlungen zahlt der Bezieher
des "Börsendienstes" in erster Linie den nicht geringen
Bezugspreis. Dabei liegt die Besonderheit der Informationen in dem
Umstand, dass sie zeitgebunden, d.h. nur innerhalb einer ganz eng
begrenzten Frist sinnvoll verwertbar sind und alsbald nämlich
dann, wenn der vom Herausgeber vermittelte Informationsvorsprung gegenüber
anderen Anlageinteressenten nicht mehr besteht weitgehend wertlos
sind. Gerade dadurch unterscheiden sich die in einem Börsendienst
enthaltenen Empfehlungen von dem Inhalt anderer, an fortdauernden
Sachverhalten orientierter Anleitungsbücher, - etwa einem Anleitungsbuch
für die Errichtung von Nottestamenten, das dem Käufer allgemein
und für die Dauer der bestehenden gesetzlichen Regelung die richtige'
Erstellung eines derartigen Testaments ermöglichen soll und dessen
Verkauf und Lieferung einschließlich der Haftung für Mängel
der erkennende Senat ausschließlich nach den Bestimmungen des
Kaufrechts gemessen hat (Senatsurteil vom 14. März 1973 - VIII
ZR 137171 = WM 1973, 730, 731 = NJW 1973, 843, 844; vgl. auch Mezger
aaO§ 459 Rdn. 15). [...] Es kann für die rechtliche Wertung
eines vertraglich geschuldeten Börsentipps keinen entscheidenden
Unterschied ausmachen, ob dieser - wie hier - in einem periodisch
erscheinenden Druckwerk niedergelegt ist, oder ob der Interessent
ihn auf andere Weise gegen Zahlung des vereinbarten Entgelt beim Informanten
"abruft". [...] Nach Ansicht des Senats handelt es sich
vielmehr bei der Verpflichtung zur Information über Anlagemöglichkeiten
um eine - im Gesetz nur unvollkommen (§ 676 BGB) geregelte, im
Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) jedoch
mögliche - Übernahme einer entgeltlichen Beratungspflicht."
Und der BGH gab in jener Entscheidung einem Schadensersatzanspruch
eines Abonnenten gegen den Herausgeber eines Börsendienstes wegen
Verletzung vorgenannter Beratungspflichten statt, weil dieser eine
Anlageempfehlung ohne gebotene Sorgfalt veröffentlicht hatte.
Nichts anderes kann für Informationsdienste des freien Kapitalmarktes
gelten. Durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, ob vergleichbares
dort zu gelten hat, wo durch eine Negativberichterstattung über
bestimmte Kapitalanlageprodukte in Kombination mit einer Positivberichterstattung
für andere Kapitalanlageprodukte eine Lenkung beabsichtigt ist,
die nicht auf sorgfältiger Recherche und Prüfung sondern
auf anderen Gründen beruht. Und ungeklärt ist ferner, ob
und inwieweit eine solche Haftung auch gegenüber Nichtabonnenten
aufgrund der neuen §§ 311 Abs. 3 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB
denkbar ist.
Informationsdienste, die sich als Pflichtlektüre
bezeichnen, haben folglich selbst Pflichten. Und verstoßen sie
gegen solche Pflichten, dann kann dies zumindest haftungsrechtliche
Folgen für den Verlag, Redakteuer bzw. Journalisten haben. Dass
dann Verlag, Redakteuer bzw. Journalist aufgrund der aufgezeigten
BGH-Rechtsprechung Abonnenten aus Schlechterfüllung des Abonnementsvertrages
als einem Vertrag sui generis vergleichbar einem Anlageberater haften
können, hat sich wohl noch nicht herumgesprochen, obwohl besagte
BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1978 stammt.
Wendet man den Blick von der "Pflichtlektüre"
wieder zum "Informationsdienst",
so wird deutlich, dass dieser Begriff etwas mit Dienstleistung zu
tun hat. Mit Dienstleistung gegenüber dem Kunden (Abonnenten)
hat es nichts zu tun, wenn Negativberichterstattung vornehmlich stattfindet,
um in manchen Haftungs-Urteilen als Informationsdienst namentlich
genannt zu werden und dies dann von einigen Informationsdiensten werbewirksam
mit dem Hinweis verbunden, auch andere würden entsprechende Haftungsrisiken
tragen, wenn der eigene Informationsdienst nicht gelesen/abonniert
werde. Sehr wohl hat es aber mit Dienstleistung etwas zu tun, wenn
ein Informationsdienst sorgfältig recherchierte und geprüfte
Sachinformationen anbietet, mit denen seine Abonnenten als Entscheidungshilfe
etwas anfangen können.
Klaus - R. Wagner