Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Haftungsfalle Negativberichterstattung
(Finanzwelt März 2002, Seite 54/55)
Brancheninformationsdienste
weisen wiederholt darauf hin, Gerichte hätten bestätigt,
dass sie für den Kapitalanlagevertrieb Pflichtlektüre seien.
Würden Kapitalanleger über Negativberichterstattungen in
Brancheninformationsdienste nicht aufgeklärt, dann könnten
Kapitalanleger deswegen gegen Anlagevermittler, Anlageberater bzw.
Vertriebsorganisationen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Bestimmte Anwälte als selbsternannte sogenannte Anlegerschützer
motivieren mitunter Kapitalanleger, Schadensersatzprozesse mit der
Behauptung zu führen, sie seien über bestimmte Negativberichterstattungen
im einen oder anderen Brancheninformationsdienst nicht aufgeklärt
worden und .... gewinnen im einen oder anderen Fall. Der Schadensersatzanspruch
auf Ausstieg aus der unerwünscht gewordenen Kapitalanlage wegen
unterlassener Negativberichterstattung wird zum Drohpotential für
den Kapitalanlagevertrieb. Dem ist man jedoch nicht schutzlos ausgesetzt.
Man muss unterscheiden zwischen der Beratungspflicht
des Kapitalanlagevertriebs über das Kapitalanlageprodukt (anlagegerechte
und anlegergerechte Beratung) und der Frage einer Aufklärungspflicht
über aus der Wirtschaftspresse ersichtliche Meinungen betreffend
einer Kapitalanlage und ihrer Anbieter. Im letzteren Fall geht es
um die Frage der Aufklärungspflicht der per Wirtschaftspresse
veröffentlichten Meinungen. Dem schließen sich für
den Kapitalanlagevertrieb als Fragen an: Wie man kann man einerseits
Vorsorge betreiben und wie kann man andererseits geltend gemachte
Schadensersatzforderungen wegen (angeblich) unterlassener Negativberichterstattung
beurteilen? Für beide Fälle gilt es, sich mit folgenden
Themen zu befassen:
Bei der Behandlung dieser Fragen sollte man sich als
Kapitalanlagevertrieb folgendes vergegenwärtigen:
1. Mit der Rechtsprechung des BGH (06.07.1993 - XI ZR
12/93) besteht eine kapitalanlagerechtliche Rechtspflicht, vorhandene
Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse auszuwerten. Dies
ist nicht auf Negativberichterstattungen begrenzt und umfasst bei
ausländischen Kapitalanlagen auch vorhandene Veröffentlichungen
in der ausländischen Wirtschaftspresse. Die Auswertung bezieht
sich nach der Rechtsprechung des BGH auf aktuelle Informationen über
das Anlageobjekt, die Bonität des Emittenten etc.. Bei Kapitalanlagen
im freien Kapitalmarkt bezieht sie sich folglich auch auf die aktuelle
Bonität der Vertragspartner, der Kapitalanleger oder des Fonds.
2. Was zur auszuwertenden Wirtschaftspresse alles gehört,
ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden.
Insbesondere ist noch nicht entschieden, ob dazu auch Zeitschriften
und Brancheninformationsdienste gehören, wenn diese bzw. die
jeweiligen Negativberichterstattungen gegen Pressegesetze und den
Pressecodex verstoßen.
3. Aus der Auswertung der aktuell vorhandenen Wirtschaftspresse
folgt aber noch nicht zwangsläufig eine kapitalanlagerechtliche
Informations- und Aufklärungspflicht jeder Art von Negativberichterstattung.
Vielmehr kann sich eine solche nur auf von der Wirtschaftspresse recherchierte
aktuelle negative Tatsachen beziehen, wenn dies es dem Kapitalanleger
ermöglicht, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu erhalten,
um eine eigene sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
4. Nicht recherche-, aufklärungs- und informationspflichtig
sind Negativberichterstattungen, die in der Presse lancierte Einschätzungen
aus zweiter Hand oder gar allgemeine Gerüchte, negative Mutmaßungen,
negativ emotionalisierende Verunglimpfungen, imageschädigende
Berichte über andere - zudem nicht selbst recherchierte - Berichte
oder Umstände, die Jahre zurück liegen, zum Gegenstand haben,
sofern kein durch Tatsachen untermauerter aktueller Bezug vorhanden
ist.
| In diesem Zusammenhang entstand auf der Tafelrunde, dem Treffen
der führenden Köpfe der Kapitalanlagebranche in Deutschland,
der Schriftsatz "Abwehrstrategien gegen unberechtigte Medienberichterstattung"
von Dr. jur. Klaus R. Wagner und Michael Oehme, der gegen eine
Schutzgebühr von 25 Euro beim Verlag
erhältlich ist. |