Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Diese Urteile sollten Anlageberater kennen
(Finanzwelt Januar 2002, Seite 48/49)
Mit
nachfolgenden Hinweisen soll Orientierung über neuere Rechtsentwicklungen
gegeben werden. Die Auswahl ist selektiv und spricht derzeit in der
Diskussion befindliche Themen an. Besteht der Wunsch nach weiteren
Schwerpunkten, so bittet die Redaktion um entsprechende Hinweise.
Welche Mitverantwortung ist bei Schadenersatzansprüchen
auf Initiatoren- und Vertriebs-, aber auch auf Anlegerseite zu prüfen?
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat durch Urteil
vom 28.02.2001 (9 U 117/00) folgendes entschieden: "1. Ein Verbraucher
kann Schadensersatzansprüche, die sich aus einem unzureichenden
Prospekt über eine Kapitalanlage gegen die Anlagegesellschaft
ergeben, unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts auch
der finanzierenden Bank entgegen halten und die Rückzahlung des
zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Darlehens verweigern. 2.
Aus dem Umstand, dass Kreditvertrag und Anlagegeschäft verbundene
Geschäfte im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) §
9 darstellen, folgt keine Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung
bereits vorbehaltlos geleisteter Darlehensraten." Der BGH hat
die Frage, ob § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG entsprechend auch für
Kredite gilt, die z.B. zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfonds
GbR gewährt wurden (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG), in seiner Entscheidung
vom 27.06.2000 (XI ZR 210/99) noch nicht abschließend entschieden.
Ob für die Beantwortung der Frage ein (unzureichender) Prospekt
mithin entscheidungserheblich sein kann, steht folglich noch nicht
endgültig fest.
Auch wenn vorgenannte Entscheidungen Kreditinstitute
betrafen, sind sie nicht ohne Folgen für den Kapitalanlagevertrieb.
Denn dort, wo Kapitalanleger sich von in die Krise geratenen Kapitalanlagen
aufgrund der Rechtsprechung nicht von Finanzierungslasten trennen
können, besteht das Risiko, dass sie dann versuchen könnten,
Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater, Anlagevermittler,
Vertriebsgesellschaften, Initatoren und Prospektherausgeber zu richten.
Für die Zukunft möge man sich daher folgendes Raster vor
Augen halten:
1. Die Anbieterseite (Initiator, Prospektherausgeber,
Vertrieb) hat den Kapitalanleger wahr, vollständig und unmissverständlich
zu informieren / beraten. Diese Information / Beratung muss
-
anlagegerecht und
-
anlegergerecht
erfolgen.
Die anlagegerechte Information erfolgt einerseits seitens
des Initiators bzw. Prospektherausgebers typisiert durch den Prospekt
und andererseits individuell durch den Anlagevertrieb. Die anlegergerechte
Beratung erfolgt individuell und subjektbezogen durch den Anlagevertrieb.
Vereinfacht lässt sich sagen, dass die anlagegerechte
Information mittels Prospekt und die anlegergerechte Beratung durch
den einzelnen Anlagevermittler bzw. Anlageberater erfolgt.
2.
Die Anbieterseite ist bezüglich der anlagegerechten Information
via Prospekt daran interessiert, dem eigenen Pflichtenumfang zu genügen.
Das Problem besteht darin, dass bisher Maßstäbe fehlten,
was ein zu erstellender Prospekt alles berücksichtigen muss, wenn
er Informationsmedium der anlagegerechten Information sein soll. Dazu
sollen z.B. die Branchenstandards des Verbandes geschlossener Immobilienfonds
(VGI) dienen.
3. Damit wird zugleich deutlich, dass damit nur die typisierte
anlagegerechte Informationspflicht der Anbieterseite angesprochen ist,
nicht die vom Anlagevertrieb auch unabhängig davon geschuldete
individuelle anlagegerechte Information und anlegergerechte Beratung
des Kapitalanlegers.
4. Der Prospektherausgeber ist daran interessiert, überprüfen
zu lassen, ob er den Anforderungen ordnungsgemäßer Prospektierung
genügt hat. Deshalb lässt er den Prospekt durch einen Wirtschaftsprüfer
prüfen, der sich wiederum aus berufs- und versicherungsrechtlichen
Gründen bei dieser Prospektprüfung an den Grundsätzen
des Institutes der Wirtschaftsprüfer orientiert.
5. Damit wird zugleich deutlich, dass die Prospektprüfung
weder die Anbieterseite von der anlagegerechten Information noch von
der anlegergerechten Beratung entlastet, sondern nur die Prüfung
der typisierten anlagegerechten Information via Prospekt zum Gegenstand
hat.
6. Aber: Die Anbieterseite (Initiator, Prospektherausgeber,
Vertrieb) hat den Kapitalanleger anlagegerecht zu informieren und anlegergerecht
zu beraten, damit der Kapitalanleger selbst oder mittels eigener Berater
die ihm gegebenen) Information und Beratung prüfen und eine sachgerechte
Entscheidung treffen kann.
7. Es müssen folglich zwei Dinge zusammenkommen:
- die vorgenannte anlagegerechte Information und anlegergerechte Beratung
der Anbieterseite und
- darauf aufbauend die eigene Prüfung und Entscheidung durch
den Kapitalanleger.
Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers wegen
Schlechterfüllung eines konkludenten Anlageberatungs- / -vermittlungsvertrages
bzw. aufgrund Prospekthaftung setzen mithin zweierlei kumulativ voraus:
Die Anbieterseite muss ihrer Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend
entsprochen haben und der Kapitalanleger muss geprüft und sich
für die Kapitalanlage in Unkenntnis über Defizite der Anbieterseite
entschieden haben.
Hat dagegen der Kapitalanleger geprüft (sei es selbst
oder durch einen eigenen Berater) und dabei Defizite der Anbieterseite
erkannt und hat er diesbezüglich nicht nachgefragt und sich gleichwohl
für die angebotene Kapitalanlage entschieden, so ist für seinen
Schaden das eigene Fehlverhalten des Kapitalanlegers kausal geworden.
Gleiches gilt, wenn der Kapitalanleger eine eigene Prüfung (sei
es selbst oder mit eigenem Berater) gänzlich unterlassen hat.
Dr. iur. Klaus R. Wagner
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