Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Steuern/Beteiligungsprodukte
Abschreibungen abschreiben?
(Magazin Finanzen Oktober 2001, Seite 142-145)
STEUERSPARMODELLE.
Die Anbieter von steuersparenden Kapitalanlagen arbeiten mit Hochdruck
an den Prospekten.
Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs könnten ihnen das Jahresendgeschäft
verhageln. Bei welchen Produkten Anleger tatsächlich um ihre
Steuervorteile zittern müssen. Von Stefan Rullkötter
"Was waren das noch für Zeiten." Dietmar
Vogelsang und Klaus-R. Wagner denken mit einer Spur Wehmut an die
Jahre vor 1999. Im Wiesbadener Caféhaus Havanna am Markt diskutieren
der Sachverständige für Kapitalanlagen aus Bad Hornburg
und der Wiesbadener Rechtsanwalt auf Einladung von FINANZEN die Perspektiven
Geschlossener Fonds. "Noch vor drei Jahren hatten Anleger Abschreibungsmöglichkeiten
von bis zu 200 Prozent auf ihr eingesetztes Kapital, wenn sie es in
Immobilien, Schiffe oder Flugzeuge investierten", erinnert sich
Vogelsang.
Besonders für Spitzenverdiener waren die Beteiligungsprodukte
lukrativ: Hohe Verlustzuweisungen reduzierten ihr zu versteuerndes
Einkommen erheblich und garantierten ihnen eine sofortige Steuerrückerstattung.
"Unter dem Strich konnten jährliche Nachsteuerrenditen von
bis zu 15 Prozent auf das tatsächlich eingesetzte Kapital erwirtschaftet
werden - immer vorausgesetzt, daß der Fonds solide konzipiert
und gemanagt wurde", resümiert Rechtsanwalt Wagner.
Vergangenheit. Das nostalgische Ambiente des Caféhauses
ist Spiegelbild für den verblassenden Glanz der Initiatoren-Zunft.
Neue Steuergesetze - die "Mindestbesteuerung" und der sogenannte
Fallenstellerparagraph 2b sorgten für gravierende Einschnitte.
Die Änderungen im Einkommensteuerrecht sollten verhindern, daß
sich Spitzenverdiener durch Steuersparmodelle künstlich arm rechnen:
Seit 1999 dürfen Verlustzuweisungen nur noch bis zu einem Betrag
von 100 000 Mark (Verheiratete 200 000 Mark bei Zusammenveranlagung)
mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten - zum Beispiel aus nichtselbstständiger
Tätigkeit - verrechnet werden.
Auch mit den hohen Abschreibungen ist es heute vorbei: Die Initiatoren
dürfen Anlegern maximal eine Verlustzuweisungsquote von 50 Prozent
auf das eingesetzte Kapital bieten. Und - sie müssen bei ihren
Fondsprojekten eindeutige Gewinnerzielungsabsichten nachweisen. Ist
das nicht der Fall, unterstellt das Finanzamt, daß die Erzielung
von Verlusten im Vordergrund steht - und versagt dem Modell die steuerliche
Anerkennung.
Durch die Fonds-Nebenkosten sparen Anleger Steuern
Die Initiatoren haben sich zwischenzeitlich auf die
Vorgaben aus Berlin eingestellt. Vor allem für Spitzenverdiener
können sich einzelne Beteiligungsmodelle immer noch lohnen (siehe
Beispielrechnung Kasten Seite 144). Statt aggressiv mit hohen Verlustzuweisungen
zu werben, setzen Geschlossene Fonds nun verstärkt auf den Rentabilitäts-Aspekt.
Ob sie dabei wie im Vorjahr 20 Milliarden Mark bei den Anlegern einsammeln
können, ist fraglich. Denn das Jahresendgeschäft im vierten
Quartal - die umsatzstärkste Zeit der Steuerspar-Branche wird
von rechtlichen Unsicherheiten überschattet. Anleger, die überhastet
ein Beteiligungsprodukt kaufen, gehen in diesem Jahr ein besonders
hohes Risiko ein.
Auf der Kippe steht ein beliebter Trick, mit dem es
die Initiatoren in den vergangenen Jahren schafften, jährliche
Anfangsverluste von bis zu 50 Prozent auszuweisen: Die Anbieter senkten
den Anschaffungspreis für den gezeichneten Fondsanteil und erhöhten
im Gegenzug die Nebenkosten. Diese so genannten weichen Kosten - Zusatzkosten
wie das Disagio bei einer Kreditfinanzierung oder Aufwendungen, die
der Fonds selbst verursacht, wie Vertriebsprovisionen, Mietgarantien
und Treuhandleistungen - betragen oft bis zu 25 Prozent des eingesetzten
Kapitals. Anleger konnten diese Ausgaben als Werbungskosten von den
Mieteinkünften absetzen - und so ihre Steuerlast senken. Je höher
die Nebenkosten, desto üppiger war der anfängliche Steuerspareffekt.
Ein Kniff, den die Finanzämter bisher anerkannten.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Modell untersagt. Der BFH
entschied in zwei Fällen, daß Anteilseigner von Immobilien-Fonds
ihre Nebenkosten nicht als Werbungskosten absetzen können (Aktenzeichen:
IX R 10/96: IV R 40/97). Die Begründung der Richter: Nebengebühren
stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungspreis
- weil sie es dem Anleger erst ermöglichten, Miteigentümer
einer Immobilie zu werden. Als Anschaffungskosten sind die Ausgaben
aber nur über einen Zeitraum von zehn bis 20 Jahren als Abschreibungen
absetzbar. Selbst die Kosten der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines
Fondsanteils sind nach Auffassung des BFH Anschaffungskosten.
Was sich zunächst harmlos anhört, hätte
für Anleger verheerende Folgen: "Die anfängliche steuerliche
Verlustzuweisung würde dann in vielen Fällen fast auf null
sinken", erklärt Steuerexperte Vogelsang. Bei vielen Beteiligungsmodellen,
die in früheren Jahre konzipiert wurden und zum Teil auch heute
noch zum Verkauf stehen, müsse der Steuervorteil neu berechnet
werden. "Initiatoren müssen Anlegern künftig hohe Renditen,
ein realistisches Inflations-Szenario und ein Konzept für den
späteren Verkauf der Fondsobjekte bieten", sagt Wagner.
Im Oktober werden die Steuerbehörden von Bund und Ländern
entscheiden, wie die Sachbearbeiter in den Finanzämtern vor Ort
mit den BFH-Urteilen umgehen sollen. Die Finanzverwaltung dürfte
dann entweder einen so genannten Nichtanwendungserlaß verfügen
oder den Vollzug der Urteile in der Praxis anordnen. "Wer Anteile
eines Geschlossenen Fonds zeichnen will, um mit Hilfe der Verlustzuweisungen
Steuern zu sparen, sollte in jedem Fall bis zu diesem Termin abwarten",
rät Vogelsang. Lediglich eine Sparte der Beteiligungsprodukte
bleibt von den Folgen der Urteile in jedem Fall verschont: Medienfonds
dürfen auch in Zukunft sämtliche Kosten auf einen Schlag
abschreiben, da das Finanzamt ihre Objekte als so genannte immaterielle
Wirtschaftsgüter einstuft.
Steuervorteil steht bei vielen Produkten auf der Kippe
Interessant ist: Schon öfter wurden die Sachbearbeiter
angewiesen, ein BFH-Urteil zu ignorieren. Voraussetzung: Die besonderen
Umstände des Sachverhalts sind nicht auf eine Vielzahl von Steuerfällen
übertragbar.
Daß zwei BFH-Senate unabhängig voneinander
bestätigt haben, Fonds-Nebenkosten seien nicht auf einen Schlag
absetzbar, ist ein Indiz für die Allgemeingültigkeit der
Entscheidung. Die Finanzbehörden dürften auf Dauer die neue
Rechtsprechung vollziehen - allerdings nicht ohne eine Übergangsregelung:
Ruhig schlafen können Anleger, die bereits in früheren Jahren
Fonds-Anteile gezeichnet haben und einen bestandskräftigen Steuerbescheid
in den Händen halten. ihre Steuervorteile kann ihnen kein Finanzbeamter
streitig machen. Unsicherer ist die Lage für Investoren, die
in den Jahren 1999 oder 2000 investiert haben, mit ihren Verlustzuweisungen
aber noch nicht bestandskräftig veranlagt worden sind. "Theoretisch
kann das Finanzamt die Verluste nachträglich aberkennen - falls
es die neue Rechtsprechung sofort anwendet", erklärt Rechtsanwalt
Wagner. Auch in diesen Fällen dürften die Grundsätze
des Vertrauensschutzes garantieren, daß die Steuervorteile den
betroffenen Anlegern erhalten bleiben. "Mit einer Kehrtwendung
in der Rechtsprechung konnten sie schließlich nicht rechnen",
sagt Vogelsang.
Auch Investoren, die bis Mitte August 2001 - dem Veröffentlichungszeitpunkt
der BFH-Urteile - Beteiligungsprodukte gekauft haben, wären dann
aus dem Schneider. Eine absolute Sicherheit, daß sie die gewohnt
höheren Verlustzuweisungen für das laufende Jahr steuerlich
geltend machen können, haben sie nicht.
Wahrscheinlich ist, daß die Initiatoren eine Galgenfrist
erhalten - und für alle im Vertrieb befindlichen Fonds letztmalig
Nebenkosten als Sofortverluste zuweisen dürfen. Dann wäre
der Slogan "Letzte Chance zum Steuern sparen" kein Werbegag,
sondern bittere Wahrheit. In der kommenden Ausgabe nennt FINANZEN
konkrete Produkte, mit denen Sie diese Chance nutzen können.