Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Haftungsfallen
Diese Urteile sollten Anlageberater kennen
(Finanzwelt Juni/Juli 2001, Seite 46/47)
Mit
nachfolgenden Hinweisen soll Orientierung über neuere Rechtsentwicklungen
gegeben werden. Die Auswahl ist selektiv und spricht derzeit in der
Diskussion befindliche Themen an. Besteht der Wunsch nach weiteren
Schwerpunkten, so bittet die Redaktion um entsprechende Hinweise.
Der BGH (Urteil v. 19.01.2001 - V ZR 437/99) hat entschieden,
der Kauf einer Immobilie sei sittenwidrig, wenn zwischen dem Wert
der Leistung (Immobilie) und der Gegenleistung (Vergütung) ein
"grobes Mißverhältnis" bestehe. Es kommt folglich
auf das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung
an. Überträgt man die Aussagen dieser Entscheidung auf Bauherren-,
Bauträger- und Erwerbermodelle der Vergangenheit, dann wären
den jeweiligen Leistungen (Grundstück, Werkleistung, Baubetreuung,
Garantien, Treuhandschaft, Finanzierungsvermittlung, etc.) die jeweils
dafür gezahlten Vergütungen gegenüber zu stellen. Und
für jede einzelne Leistung im jeweiligen Verhältnis zur
Gegenleistung wäre zu prüfen, ob ein "grobes Mißverhältnis"
besteht, was mit dem BGH jedenfalls dann der Fall wäre, wenn
Zahlungen pro Leistung "knapp doppelt so hoch" wie der Wert
der erbrachten Leistung gewesen wären.
Die von diversen sich als Anlegerschützer gerierenden
Anwälten aufgestellte These, Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodelle der Vergangenheit seien generell sittenwidrig überteuert
gewesen, ist in dieser pauschalen Form unzutreffend und bedarf für
jeden einzelnen Fall einer Oberprüfung, ganz abgesehen davon,
daß zusätzlich der Frage nachzugehen ist, welche Vorteile
(Mieteinnahmen, Steuervorteile, Wertsteigerungen etc.) man erzielt
hat, die in diese Betrachtung mit einzubeziehen sind.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 21.11.2000 (IX
R 2/96) mit dem geschlossenen Immobilienfonds als Verlustzuweisungsgesellschaft
befaßt. Zwar handelte es sich nicht um einen unter § 2b
EStG fallenden Immobilienfonds, da dessen Errichtung auf das Jahr
1979 zurückreichte, aber die Aussagen des BFH sind auch für
derzeitige Fonds von Interesse. U.a. wird eine Verlustzuweisungsgesellschaft
dann angenommen, wenn die "KG in ihrer konkreten Ausgestaltung
auf Grund der absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht
dauerhaft überlebensfähig gewesen wäre." Dies
sollte Anlaß sein, bei in der Krise befindlichen Fonds zeitnah
ein Krisenmanagement in die Tat umzusetzen, um eine dauerhafte Überlebensfähigkeit
sicherzustellen. Kapitalanleger riskieren mithin für sich und
ihre Mit-Kapitalanleger die Aberkennung von Steuervorteilen, wenn
dem gemeinsamen Krisenmanagement Versuche vorgezogen werden, gerichtlich
den individuellen Ausstieg aus dem Fonds durchzusetzen.
Bei geschlossenen Immobilienfonds in der Krise häufen
sich die Fälle, in denen von Kapitalanlegern Nachschüsse
verlangt werden. Dabei wird mitunter nicht deutlich, ob es sich um
das Einfordern verlorener Zuschüsse oder um Beitragserhöhungen
handelt und ob solche Nachschüsse für aufgelaufene Zinsen
oder für Sondertilgungen verwandt werden, um damit die Bemessungsgrundlage
für neue Zinsen zu verringern. Worum es sich handelt, ist jeweils
durch den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und die daran zu orientierende
Beschlußfassung zu beantworten. Das Einfordern von Nachschüssen
wegen drohenden Vermögensverfalls der Gesellschaft nur zur Befriedigung
von Gläubigern ist nicht zulässig (BGH 28.09.1978 - 11 ZR
218/77). Nach einer neueren Entscheidung des OLG Stuttgart (27.10.1999
- 20 U 35/99) soll auch die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft
nicht ausreichen. Würden Kapitalanleger unter Hinweis auf diese
Entscheidung Nachschüsse für Sanierungszwecke verweigern,
dann ist die Liquidation der Gesellschaft unabweislich, mit der Folge,
daß dann u.U. die Immobilie unter Wert verkauft oder versteigert
wird, damit Kredite der Gesellschaft nur anteilig zurückgeführt
werden können und die Kapitalanleger für Restverbindlichkeiten
der Finanzierung sofort persönlich einstehen müssen. Weitere
Folge kann dann sein, daß mit obiger Entscheidung des BFH vom
21.11.2000 Steuervorteile hinfällig werden können und entsprechende
Rückzahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt drohen. Krisenmanagement
scheint auch hier ratsamer, als das Beharren auf Rechtspositionen.
Bei Bauträgerverträgen ist derzeit eine heftige
Diskussion entbrannt. In § 632a Satz 3 BGB ist vorgesehen, daß
Abschlagszahlungen gegenüber dem Erwerber abgesichert werden
müssen, damit im Insolvenzfall des Bauträgers die Rückzahlung
bereits erbrachter Abschlagszahlungen sichergestellt ist. Durch eine
am 29.05.2001 in Kraft getretene Rechtsverordnung wird die Möglichkeit
gegeben, bei Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen von
dieser Sicherungspflicht abzusehen. Dagegen werden ernst zu nehmende
europarechtliche und verfassungsrechtliche Einwände erhoben,
so daß diejenigen Bauträger, die darauf bestehen, daß
vertraglich die Sicherung von Abschlagszahlungen abbedungen werden,
das Risiko eingehen, daß Gerichte später die Rechtswirksamkeit
dieser Rechtsverordnung in Frage stellen und die vertragliche Abbedingung
des § 632a Satz 3 BGB für unwirksam erklären könnten.
Es liegt auch nicht im Trend der Zeit, seitens des Gesetzgebers in
§ 632a Satz 3 BGB dem Verbraucher einen besonderen Schutz zukommen
zu lassen, den der Verordnungsgeber in besagter am 29.05.2001 in Kraft
getretener Rechtsverordnung wieder entzieht.