Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Auf den Punkt gebracht
Diese Urteile sollten Anlageberater kennen
(Finanzwelt Januar 2001, Seite 40)
Mit
nachfolgenden Hinweisen soll Orientierung über neuere Rechtsentwicklungen
gegeben werden. Die Auswahl ist selektiv und spricht derzeit in der
Diskussion befindliche Themen an. Besteht der Wunsch nach weiteren
Schwerpunkten, so bittet die Redaktion um entsprechende Hinweise.
Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluß vom 07.09.2000
(4 V 1612/00, 4 V 1617/00 E, DStRE 2000, 1121) in einem Verfahren
betreffend Aussetzung der Vollziehung "bei summarischer Prüfung ernstliche
Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der in § 2 Abs. 3 EStG geregelten
Mindestbesteuerung geäußert. Das FG Münster hat nicht - wie in der
Presse zu lesen - § 2 Abs. 3 EStG für verfassungswidrig erklärt. Gegen
diesen Beschluß hat das Finanzamt Beschwerde zum BFH eingelegt. In
vergleichbaren Fällen, in denen Steuerpflichtige nur wegen § 2 Abs.
3 EStG Steuern zahlen sollen, die sie ohne diese Vorschrift nicht
zahlen müssten, kann sich anbieten, gegen entsprechende Steuerbescheide
Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die Entscheidung des FG
Münster Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.09.2000 (IX R 33/97) zu
einem Ende der 70iger Jahre aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds
entschieden, an welchem Kapitalanleger über einn Treuhandkommanditisten
mittelbar beteiligt waren. Bereits wenige Jahre später verkaufte der
Treuhandkommanditist diese von ihm gehaltene Kommanditbeteiligung
für die Kapitalanleger auf deren Wunsch hin. Ohne die Frage zu thematisieren,
ob es sich dabei um eine sog. "Verlustzuweisungsgesellschaft" handelte,
verneinte der BFH eine Einkünfteerzielungsabsicht u.a. deshalb, weil
von Anfang an den Anlegern eine Rückübertragungsoption für deren Beteiligung
eingeräumt worden war und damit die Möglichkeit bestanden habe, sich
von der Immobilienkapitalanlage in einer Frist wieder zu trennen,
in der ein Einnahmeüberschuß nicht zu erzielen war. Damit wird erneut
deutlich, daß der Wunsch von Kapitalanlegern nach kurzfristiger Fungibilität
steuerorientierter Kapitalanlagen mit der steuerlichen Notwendigkeit
längerfristiger Bindung nicht zu vereinbaren ist.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 17.08.2000
(10 0 4637/00, WM 2000, 2153, 2156) entschieden, eine Bank müsse grundsätzlich
nicht über Innenprovisionen aufklären, die ein Verkäufer an den Vertrieb
zahle, selbst wenn sie davon wußte. Dagegen müsse eine Bank über Innenprovision,
die sie selbst an Finanzierungsvermittler zahle, dann aufklären, wenn
sich dadurch Kreditkosten des Kunden erhöhen. Die getrennt davon zu
sehende Frage, ob und inwieweit der Verkäufer / Vertrieb über Innenprovision
aufklären muß, die der Verkäufer an den Vertrieb zahlt, ist vom BGH
noch nicht entschieden worden und wird in der Rechtsprechung von Oberlandes-
und Landgerichten sowie im Fachschrifttum unterschiedlich beantwortet.
Das Bundesjustizministerium ist derzeit dabei, ein Gesetz
vorzubereiten, wonach für Anlageberater eine Zulassungsprüfung und
eine Berufshaftpflichtversicherung Pflicht werden soll (Handelsblatt
v. 13.11.2000, Seite 6). Ferner sollen u.a. Ziele des Gesetzes sein,
einerseits die Aufklärung der Rentierlichkeit von Immobilienkapitalanlagen
unter Berücksichtigung der individuellen Finanzkraft des Erwerbers
und Kreditnehmers sicherzustellen, andererseits aber auch Kapitalanleger
zu veranlassen, die Investition durch einen Steuerberater durchprüfen
zu lassen. Kapitalanleger müßten effizienter aufgeklärt werden, um
ihre Eigenveranwortung wahrnehmen zu können.
Mit letzterem ("Eigenveranwortung" von Kapitalanlegern)
wird endlich einmal ein Aspekt angesprochen, von dem man in der bisherigen
Haftungsrechtsprechung so gut wie nichts liest. Zu der Frage wie ein
zukunftsorientiertes Haftungsvermeidungskonzept aussehen kann, wird
in Kürze eine größerer Fachveröffentlichungsbeitrag von mir in der
Zeitschrift Betriebs-Berater erscheinen.