Presse

Rechtsanwalt und Notar • Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden


Auf den Punkt gebracht

Diese Urteile sollten Anlageberater kennen

(Finanzwelt Januar 2001, Seite 40)

Mit nachfolgenden Hinweisen soll Orientierung über neuere Rechtsentwicklungen gegeben werden. Die Auswahl ist selektiv und spricht derzeit in der Diskussion befindliche Themen an. Besteht der Wunsch nach weiteren Schwerpunkten, so bittet die Redaktion um entsprechende Hinweise.

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluß vom 07.09.2000 (4 V 1612/00, 4 V 1617/00 E, DStRE 2000, 1121) in einem Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung "bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der in § 2 Abs. 3 EStG geregelten Mindestbesteuerung geäußert. Das FG Münster hat nicht - wie in der Presse zu lesen - § 2 Abs. 3 EStG für verfassungswidrig erklärt. Gegen diesen Beschluß hat das Finanzamt Beschwerde zum BFH eingelegt. In vergleichbaren Fällen, in denen Steuerpflichtige nur wegen § 2 Abs. 3 EStG Steuern zahlen sollen, die sie ohne diese Vorschrift nicht zahlen müssten, kann sich anbieten, gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Münster Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Der BFH hat mit Urteil vom 05.09.2000 (IX R 33/97) zu einem Ende der 70iger Jahre aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds entschieden, an welchem Kapitalanleger über einn Treuhandkommanditisten mittelbar beteiligt waren. Bereits wenige Jahre später verkaufte der Treuhandkommanditist diese von ihm gehaltene Kommanditbeteiligung für die Kapitalanleger auf deren Wunsch hin. Ohne die Frage zu thematisieren, ob es sich dabei um eine sog. "Verlustzuweisungsgesellschaft" handelte, verneinte der BFH eine Einkünfteerzielungsabsicht u.a. deshalb, weil von Anfang an den Anlegern eine Rückübertragungsoption für deren Beteiligung eingeräumt worden war und damit die Möglichkeit bestanden habe, sich von der Immobilienkapitalanlage in einer Frist wieder zu trennen, in der ein Einnahmeüberschuß nicht zu erzielen war. Damit wird erneut deutlich, daß der Wunsch von Kapitalanlegern nach kurzfristiger Fungibilität steuerorientierter Kapitalanlagen mit der steuerlichen Notwendigkeit längerfristiger Bindung nicht zu vereinbaren ist.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 17.08.2000 (10 0 4637/00, WM 2000, 2153, 2156) entschieden, eine Bank müsse grundsätzlich nicht über Innenprovisionen aufklären, die ein Verkäufer an den Vertrieb zahle, selbst wenn sie davon wußte. Dagegen müsse eine Bank über Innenprovision, die sie selbst an Finanzierungsvermittler zahle, dann aufklären, wenn sich dadurch Kreditkosten des Kunden erhöhen. Die getrennt davon zu sehende Frage, ob und inwieweit der Verkäufer / Vertrieb über Innenprovision aufklären muß, die der Verkäufer an den Vertrieb zahlt, ist vom BGH noch nicht entschieden worden und wird in der Rechtsprechung von Oberlandes- und Landgerichten sowie im Fachschrifttum unterschiedlich beantwortet.

Das Bundesjustizministerium ist derzeit dabei, ein Gesetz vorzubereiten, wonach für Anlageberater eine Zulassungsprüfung und eine Berufshaftpflichtversicherung Pflicht werden soll (Handelsblatt v. 13.11.2000, Seite 6). Ferner sollen u.a. Ziele des Gesetzes sein, einerseits die Aufklärung der Rentierlichkeit von Immobilienkapitalanlagen unter Berücksichtigung der individuellen Finanzkraft des Erwerbers und Kreditnehmers sicherzustellen, andererseits aber auch Kapitalanleger zu veranlassen, die Investition durch einen Steuerberater durchprüfen zu lassen. Kapitalanleger müßten effizienter aufgeklärt werden, um ihre Eigenveranwortung wahrnehmen zu können.

Mit letzterem ("Eigenveranwortung" von Kapitalanlegern) wird endlich einmal ein Aspekt angesprochen, von dem man in der bisherigen Haftungsrechtsprechung so gut wie nichts liest. Zu der Frage wie ein zukunftsorientiertes Haftungsvermeidungskonzept aussehen kann, wird in Kürze eine größerer Fachveröffentlichungsbeitrag von mir in der Zeitschrift Betriebs-Berater erscheinen.