Presse
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Höhere Haftung für Vertriebe
Banken sind aus dem Schneider
(Finanzwelt Aug./Sept. 2000, Seite 42)
Verstärkt
reden gewisse Anwälte der Presse, den Medien und über diese, Kapitalanlegern
von Bauherren- und Erwerbermodellen der frühen 90er Jahre und inzwischen
auch von geschlossenen Immobilienfonds ein, sie seien von den finanzierenden
Kreditinstituten und Kapitalanlagevertrieben betrogen worden. Dahinter
steckt das Einwerben von Prozeßmandaten, die dann Kapitalanleger nichts
kosten sollen, wenn solche Prozesse von sog. Prozeßfinanzierern finanziert
werden.
In gegen Banken gerichteten Prozessen wird dort regelmäßig
vorgetragen, was Vermittler und Vertriebsgesellschaften alles falsch
gemacht hätten. Der BGH (Urt. V. 17. 12. 1991 - XI ZR 8/91) und auch
- neu - das OLG Frankfurt/M. (Urt. V. 17. 07. 2000 - 19 U 190/99)
sind dem nicht gefolgt. Banken treffe - von Ausnahmen abgesehen -
gegenüber Kapitalanlegern als ihren Kreditnehmern keine besondere
Aufklärungspflichten, da solche Kapitalanleger entweder selbst über
die notwendigen Kenntnisse verfügten oder sich sachkundiger Beratung
durch Fachleute bedienen könnten. Angebliches Fehlverhalten von Vermittlern
sein Banken nur dann zuzurechnen, wenn dieses speziell mit der Anbahnung
des Kreditverhältnisses zusammenhänge (OLG Frankfurt/M. Urt. V. 19.
7. 2000 - 19 U 190/99) und der Vermittler Aufgaben der Bank mit deren
Wissen und Wollen übernommen habe (BHG Urt. V. 24. 9. 1996 - XI KR
318/95).
Soweit Kapitalanleger solche Prozesse gegen Banken in
Anbetracht dessen verlieren, können Kapitalanleger versucht sein,
mit Unterstützung sogenannter Prozessfinanzierer Prozesse gegen Vermittler
und Vertriebsgesellschaften zu richten. Vermittler hatten/haben aufgrund
eines zwischen ihnen und Kapitalanlegern stets vorhandenen konludenten
Anlageberatungs-/-vermittlungsvertrages eigene Aufklärungspflichten.
Diese reich(t)en einerseits bis zu Erläuterungen der wirtschaftlichen
Rentabilität der Kapitalanlage. Andererseits bestand auch eine Aufklärungspflicht
über eigene Wissensdefizite eines Vermittlers (BGH Urt. v. 13. 01.
2000 - III ZR 62/99). Die Folgen der Verletzung solcher eigenen Pflichten
kann der Vermittler im Falle seiner Inanspruchnahme nicht auf die
Vertriebsgesellschaft delegieren. Wird statt seiner wegen §278 BGB
die Vertriebsgesellschaft von Kapitalanlegern für die Verletzung von
Pflichten von Vermittlern in Anspruch genommen, dann kann dem Vermittler
der Rückgriff durch die Vertriebsgesellschaft drohen.
Vermittler und Vertriebsgesellschaften bedürfen mithin
im Falle drohender Inanspruchnahmerisiken aus der Vergangenheit sorgfältiger
rechtlicher Betreuung und zur Vermeidung künftiger Inanspruchnahme
sachkundiger Ausbildung und Schulung über Pflichten und Produkte.