PresseRechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Höhere Haftung für VertriebeBanken sind aus dem Schneider (Finanzwelt Aug./Sept. 2000, Seite 42) Verstärkt reden gewisse Anwälte der Presse, den Medien und über diese, Kapitalanlegern von Bauherren- und Erwerbermodellen der frühen 90er Jahre und inzwischen auch von geschlossenen Immobilienfonds ein, sie seien von den finanzierenden Kreditinstituten und Kapitalanlagevertrieben betrogen worden. Dahinter steckt das Einwerben von Prozeßmandaten, die dann Kapitalanleger nichts kosten sollen, wenn solche Prozesse von sog. Prozeßfinanzierern finanziert werden. In gegen Banken gerichteten Prozessen wird dort regelmäßig vorgetragen, was Vermittler und Vertriebsgesellschaften alles falsch gemacht hätten. Der BGH (Urt. V. 17. 12. 1991 - XI ZR 8/91) und auch - neu - das OLG Frankfurt/M. (Urt. V. 17. 07. 2000 - 19 U 190/99) sind dem nicht gefolgt. Banken treffe - von Ausnahmen abgesehen - gegenüber Kapitalanlegern als ihren Kreditnehmern keine besondere Aufklärungspflichten, da solche Kapitalanleger entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügten oder sich sachkundiger Beratung durch Fachleute bedienen könnten. Angebliches Fehlverhalten von Vermittlern sein Banken nur dann zuzurechnen, wenn dieses speziell mit der Anbahnung des Kreditverhältnisses zusammenhänge (OLG Frankfurt/M. Urt. V. 19. 7. 2000 - 19 U 190/99) und der Vermittler Aufgaben der Bank mit deren Wissen und Wollen übernommen habe (BHG Urt. V. 24. 9. 1996 - XI KR 318/95). Soweit Kapitalanleger solche Prozesse gegen Banken in Anbetracht dessen verlieren, können Kapitalanleger versucht sein, mit Unterstützung sogenannter Prozessfinanzierer Prozesse gegen Vermittler und Vertriebsgesellschaften zu richten. Vermittler hatten/haben aufgrund eines zwischen ihnen und Kapitalanlegern stets vorhandenen konludenten Anlageberatungs-/-vermittlungsvertrages eigene Aufklärungspflichten. Diese reich(t)en einerseits bis zu Erläuterungen der wirtschaftlichen Rentabilität der Kapitalanlage. Andererseits bestand auch eine Aufklärungspflicht über eigene Wissensdefizite eines Vermittlers (BGH Urt. v. 13. 01. 2000 - III ZR 62/99). Die Folgen der Verletzung solcher eigenen Pflichten kann der Vermittler im Falle seiner Inanspruchnahme nicht auf die Vertriebsgesellschaft delegieren. Wird statt seiner wegen §278 BGB die Vertriebsgesellschaft von Kapitalanlegern für die Verletzung von Pflichten von Vermittlern in Anspruch genommen, dann kann dem Vermittler der Rückgriff durch die Vertriebsgesellschaft drohen. Vermittler und Vertriebsgesellschaften bedürfen mithin im Falle drohender Inanspruchnahmerisiken aus der Vergangenheit sorgfältiger rechtlicher Betreuung und zur Vermeidung künftiger Inanspruchnahme sachkundiger Ausbildung und Schulung über Pflichten und Produkte. |
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