Fachbeiträge
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Nochmals zu BGH 28.09.2000
IX ZR 279/99, DNotZ 2001, 49
Zum Urteil des BGH vom 28.09.20001) betreffend einen Treuhänder
beim Bauträgermodell gilt es, einige Eckpunkte festzuhalten, die
in der bisherigen literarischen Diskussion nicht beachtet wurden, übrigens
vom IX. Senat des BGH leider auch nicht:
1. Man muß unterscheiden zwischen einem Treuhänder und einem
Baubetreuer 2) und zwar funktional aber auch im Hinblick darauf, daß
in vielen Bauherrenmodellen sowohl ein Baubetreuer wie auch ein Treuhänder
eingeschaltet waren.3) Während letzterer mit einer zu errichtenden
Immobilie zu tun hat, hat ersterer mit der Realisierung einer Immobilien-Kapitalanlage
zu tun. Der Treuhänder ist folglich statt mit einem Baubetreuer
eher mit einem Projektsteuerer zu vergleichen, weshalb ich ihn einmal
als Projektsteuerer der Immobilien-Kapitalanlage bezeichnet habe.4)
Die Aufgaben des Treuhänders und die des Baubetreuers unterscheiden
sich folglich erheblich.
2. Der Treuhänder ist ferner mehr Interessenvertreter,5) der Baubetreuer
dagegen mehr Dienstleister.6) Und in Anbetracht der Interessenvertreterstellung
eines Treuhänders hat dieser in der Regel schon im Vorfeld seiner
Mandantierung einen erheblichen Pflichtenumfang zu erfüllen.7)
Und im weiteren Verlauf, also nach Mandatserteilung, hat er sich wie
ein Controller um die prospektgemäße Realisierung der Immobilien-Kapitalanlage
zu kümmern.8) Dazu gehörte bei steuerorientierten Immobilien-Kapitalanlagen
auch die Überwachung der Einhaltung steuerlicher9) und wirtschaftlicher
Prospektaussagen.10)
3. Ist folglich bei steuerorientierten Immobilien-Kapitalanlagen das
Ziel der Interessenvertretung des Treuhänders die Sicherung der
prospektgemäßen Realisierung einer steuerorientierten Kapitalanlage,
dann wird verständlich, warum überwiegend Treuhandschaften
durch Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgeführt
wurden. In meiner Buchveröffentlichung11) habe ist sehr detailliert
dargelegt, was alles zum Aufgaben- und Pflichtenumfang einer solchen
Treuhandschaft gehörte, um diese Ziele zu erreichen.12)
In all diesen Jahren hatte die Rechtsprechung an Treuhandschaften durch
Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nichts
auszusetzen. Im Gegenteil wurde von der Rechtsprechung der Pflichtenkatalog
immer mehr angehoben.13) Es wurde nicht beanstandet, daß eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vertrage entwarf und sie später abschloss etc.14)
4. Und in Anbetracht dieser Zielsetzungen übten Steuerberatungsgesellschaften
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei Ausübung von Treuhandschaften
in Bauherren- und Bauträgermodellen nach ihrem jeweils eigenen
Berufsrecht zwar keine berufstypische wohl aber eine berufszulässige
Tätigkeit aus. Und deshalb ist auf diese § 5 Nr. 2 RBerG anwendbar.
5. Die Entscheidung des IX. Senates BGH vom 28.09.2000 hatte es dagegen
mit einer gewerblichen GmbH zu tun, so daß sich dort schon deshalb
§ 5 Nr. 2 RBerG nicht stellen konnte. Der in dieser Entscheidung
mitgeteilte Sachverhalt scheint ferner darauf hinzudeuten, daß
besagte gewerbliche GmbH zwar Geschäftsbesorger bezüglich
der Realisierung einer zu errichtenden Immobilie war, nicht jedoch
Interessenvertreter zur Realisierung einer steuerorientierten Immobilien-Kapitalanlage.
Es ist daher nicht angebracht, an dieser Entscheidung alle in Bauherren-
und Bauträgermodellen vorhanden gewesenen Treuhandschaften durch
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Vergangenheit
messen zu wollen und die zitierten Entscheidungen der III., VII. und
des VIII. Senate des BGH zu übersehen, die diesbezüglich
von wirksamen Treuhandverträgen ausgingen.
- Zur Aufklärungspflicht, wenn Treuhänder und Baubetreuer
verflochten sind siehe BGH 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, WM 1991, 695.
Zur Trennung von Baubetreuer und Treuhänder siehe ferner BGH
30.06.1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326
- Zur Aufklärungspflicht, wenn Treuhänder und Baubetreuer
verflochten sind siehe BGH 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, WM 1991, 695.
Zur Trennung von Baubetreuer und Treuhänder siehe ferner BGH
30.06.1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326
- Zur Aufklärungspflicht, wenn Treuhänder und Baubetreuer
verflochten sind siehe BGH 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, WM 1991, 695.
Zur Trennung von Baubetreuer und Treuhänder siehe ferner BGH
30.06.1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326
- Wagner BauR 1991, 665, 666 = Wagner in: Wagner/Loritz, Konzeptionshandbuch
der steuerorientierten Kapitalanlage, Bd. 1, 2. Aufl. 1997, Rdn.
275
- BGH 24.03.1988 - VII ZR 232/86, BauR 1988, 502
- BGH 25.10.1990 - VII ZR 230/88, WM 1991, 10
- Im einzelnen dazu Wagner in: Wagner/Loritz, Konzeptionshandbuch
der steuerorientierten Kapitalanlage, Bd. 1, 2. Aufl. 1997, Rdn. Rdn.
865 - 915; ferner Wagner BFuP 2000, 594, 599 f.
- Wagner in: Wagner/Loritz, Konzeptionshandbuch der steuerorientierten
Kapitalanlage, Bd. 1, 2. Aufl. 1997, Rdn. 967 ff.
- BGH 06.02.1991 - VIII ZR 26/90, WM 1991, 765
BGH 23.04.1991 - 1 StR 734/90, wistra 1991, 265
- BGH 15.05.1991 - VIII ZR 123/90 , WM 1991, 1266: "Nach dem
Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den die Treuhänderstellung
der Beklagten begründet worden ist, hatte diese bei der Abwicklung
des Bauherrenprojekts die Interessen des Klägers auf wirtschaftlichem
Gebiet umfassend wahrzunehmen."
- Wagner in: Wagner/Loritz, Konzeptionshandbuch der steuerorientierten
Kapitalanlage, Bd. 1, 2. Aufl. 1997.
- So auch Goldbeck/Uhde, Das Bauherrenmodell in Recht und Praxis,
1984, Rdn. 312 ff. m.w.N.
- BGH 27.10.1983 - VII ZR 12/82 NJW 1984, 863; BGH 20.03.1985 - IVa
ZR 223/83, NJW 1985, 2477; BGH 16.01.1986 - VII ZR 61/85, BGHZ 97,
21; BGH 10.04.1986 - III ZR 121/84, NJW-RR 1986, 1433; BGH 19.06.1986
- VII ZR 25/85, BauR 1986, 590; BGH 09.10.1986 - III ZR 127/85, BauR
1987, 108; BGH 17.09.1987 - III ZR 152/86, BGHR BGB § 242 Aufklärungspflicht
3; BGH 19.11.1987 - VII ZR 39/87, BGHZ 102, 220; BGH 25.02.1988 -
VII ZR 152/87, LM Nr 140 zu BGB § 675; BGH 25.02.1988 - VII ZR
152/87, BauR 1988, 347; BGH 20.10.1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105,
283; BGH 05.07.1990 - VII ZR 26/89, NJW 1990, 2464; BGH 17.01.1991
- VII ZR 143/89, BauR 1991, 356; BGH 15.05.1991 - VIII ZR 123/90 ,
WM 1991, 1266:
- BGH 20.03.1985 - IVa ZR 223/83, NJW 1985, 2477; BGH 09.10.1986 -
III ZR 127/85, BauR 1987, 108
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