Fachbeiträge
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Prospekthaftung und Dritthaftung
- Neuausrichtungserfordernisse für den Kapitalanlagevertrieb -
In BFuP 2000, 594 und DStR 2001, 497 habe ich verdeutlicht, daß auf der Grundlage der Rechtsprechung des
BGH zur Prospekt- und Dritthaftung die IdW-Grundsätze für Wirtschaftsprüfer als Prospektprüfer ein System
beschreiben, das es ermöglichen soll, für Prospektprüfer an die Stelle von Prospekthaftung und Dritthaftung
eine kontrollierbare Vertragshaftung zu setzen, die den eigenen Versicherungsschutz der Wirtschaftsprüfer nicht
beeinträchtigt. Davon werden Prospektherausgeber, Initiatoren und Vertrieb ausgehen müs-sen. Dies bedeutet für diese:
1. Prospektherausgeber
Wenn polemisch gefragt wird, warum man eigentlich Prospekte noch prüfen lassen sollte und dafür Geld ausgeben
sollte, wenn man mit dem Prospektprüfungsgutachten nicht mehr werben dürfe und der Wirtschaftsprüfer sich nicht
mehr der Prospekthaftung aussetze, dann bleibt bei sachlicher Betrachtung doch folgendes festzustellen:
Erteilt der Prospektherausgeber dem Wirtschaftsprüfer den Auftrag, den Prospekt zu prüfen, dann wird nicht nur
der emittierte Prospekt geprüft, sondern es sollte in folgenden 2 Schritten vorgegangen werden: Zunächst wird der
Prospektandruck vorgeprüft, um auf noch zu reparierende Fehler hin-zuweisen. Sodann wird der fertige Prospekt geprüft.
In diesem Bericht ist auf im Andruck noch vorhanden gewesene Fehler nicht mehr einzugehen, wenn sie beseitigt worden
sind. Dieser Prospektprüfungsbericht dient insoweit zunächst einmal dem Prospektherausgeber dazu, für sich selbst
eine seine Prospekthaftungs-Risiken minimierende Kontrolle zu erhalten. Daran sollte ein Prospektherausgeber nach
wie vor ein eminentes Interesse haben.
2. Initiatoren
Der Initiator und Prospektherausgeber können identisch sein, sie müssen es nicht. Die zuvor beschriebenen Interessen
des Prospektherausgebers treffen aber auch den Initiator, wenn keine Identität besteht; denn (auch) der Initiator muß
daran interessiert sein, bezüglich des angebotenen Produktes eine risikominimierende Gegenkontrolle zu haben, ob das
Angebot des Produktes, also nicht die Kapitalanlage selbst, jedenfalls frei von Beanstandungen ist.
Der Prospekt betrifft bekanntlich nur die Präsentation bzw. das Angebot einer Kapitalanlage. Und der
Prospektprüfungsbericht bezieht sich auch nur darauf. Wie in DStR 2001, 497 dargestellt, hat aber der Kapitalanleger
einen Anspruch darauf, in Eigenverantwortung
- das eigene Engagement zuverlässig beurteilen zu können und
- eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen zu können.
Dies geht weit über die Präsentation der Kapitalanlage per Prospekt hinaus. Der Prospekt ist nur ein Baustein
dazu. Den Kapitalanleger bei dieser Eigenverantwortung zu unterstützen, kann der Initiator mehreres tun:
- Er hat dafür zu sorgen, daß die wirtschaftlichen Grundlage der Kapitalanlage stimmen, daß also die zu
vertriebende Kapitalanlage wirtschaftlich interessant ist.
- Er hat dafür zu sorgen, daß die rechtlichen Grundlagen gesichert sind.
- Er hat dafür zu sorgen, daß keine wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken bestehen. Bestehen sie doch,
müssen sie erkennbar sein und es muß erkennbar sein, ob und welche Absicherungen es gibt, wie werthaltig
diese sind und wer sich darum kümmert.
- Und der Initiator hat dafür zu sorgen, daß der Prospektherausgeber - wer immer dies auch ist - im Prospekt
die erforderlichen Informationen erteilt und
- daß dieser Prospekt durch einen Wirtschaftsprüfer nach den dargestellten Grundsätzen des IdW geprüft wird.
- Schließlich hat der Initiator dafür zu sorgen, daß die Kapitalanlage durch einen sachkundigen Vertrieb
vertrieben wird, der in der Lage ist, über Prospekt und Prospektprüfungsbericht hinaus dem Kapitalanleger bei
seiner eigenverantwortlichen Prüfung des eigenen Engagements und seiner Anlageentscheidung behilflich zu sein.
3. Anlageberater/Anlagevermittler
In der Praxis ist es keineswegs durchgehend so, daß sich der Initiator einen Vertrieb sucht, es kann auch
umgekehrt sein. Dann sollte der Vertrieb darauf achten, daß Initiator und Prospektherausgeber das zuvor
zusammengefaßte beachten. Wie oben dargestellt, treffen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler umfassende
Pflichten:
"Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet
den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den
Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab
der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität
des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent
sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive
Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über
unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO
S. 1115 m.w.N.). (BGH 13.01.2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428)
Zur vollständigen Information der Anlageberater bzw. Anlagevermittler gehört auch, den Kapitalanleger darüber zu
informieren, ob es zum Prospekt einen von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsbericht gibt oder nicht.
Diese Information ist nicht haftungsinfizierend. Ferner gehört zu dieser Information, dem Kapitalanleger zu sagen
wie dieser diesen Prüfungsbericht erhalten kann, wenn er ihn denn haben möchte, nämlich mit dem Wirtschaftsprüfer
den in BFuP 2000, 594 und DStR 2001, 497 beschriebenen Vertrag abzuschließen und ihn sich dann seitens des
Kapitalanlegers vom Wirtschaftsprüfer aushändigen zu lassen. Ob dann der Kapitalanleger davon Gebrauch macht oder nicht
und wie er mit dem Prüfbericht umgeht, wenn er ihn sich aushändigen läßt, gehört alles zur beschriebenen und zuvor
aufgrund der Entscheidung des BGH vom 13.01.2000 zitierten Eigenverantwortung des Kapitalanlegers. Dies alles entbindet
des Anlageberater / Anlagevermittler nicht im geringsten von denen seitens des BGH beschriebenen eigenen Pflichten;
im Haftungsfall kann insoweit gegenüber dem Kapitalanleger allenfalls der Einwand des Mitver-schuldens erhoben werden,
wenn der Kapitalanleger die ihm im Rahmen der ihn treffenden Eigenverantwortung eröffneten Möglichkeiten nicht
wahrgenommen hat.
Wenn folglich Anlageberater/Anlagevermittler sich den von der Rechtsprechung ihnen auferlegten eigenen Pflichten durch
Prospekt und Prospektprüfungsbericht nicht entziehen kön-nen, können sie eine Haftungsminimierung letztlich nur durch
folgendes herbeiführen: Diese könnten an die Stelle des konkludenten Anlageberatungs- / Auskunfts- /
Anlagevermittlungsvertrages einen ausdrücklichen und schriftlichen Vertrag mit dem Kapitalanleger setzen. Und in diesem
müßte exakt beschrieben werden,
- welche Leistungen dem Kapitalanleger exakt zu erbringen sind und
- welche nicht (Negativkatalog),
- welche Unterlagen dem Kapitalanleger auszuhändigen sind und
- welche sich der Kapitalanleger selbst zu besorgen hat (z.B. Prospektprüfungsbericht),
- wer den Vermittler bzw. Berater bezahlt, in welcher Höhe und ob Doppelprovisionen ausgeschlossen sind etc.
An dem solchermaßen zu vereinbarenden wird gemessen, was der Anlageberater bzw. Anlagevermittler dem Kapitalanleger
an Leistung zu erbringen hat und auch nur daran wird später gemessen, ob er diesen vereinbarten Pflichten gerecht geworden
ist oder nicht.
4. Fazit
Prospektprüfungsgutachten sind keine Marketinginstrumente und können auch weder Kapitalanleger noch Anbieter von
Kapitalanlagen, Anlageberater/-vermittler, Treuhänder etc. von eigenen Obliegenheiten bzw. Pflichten befreien oder
entlasten. Solche Gutachten können aber
- diesem Personenkreis helfen, Fehler zu vermeiden und
- sollen es dem Anleger und seinem Berater ermöglichen, im Wege der Eigenvorsorge die angebotene Kapitalanlage und
deren Wirkungsweise (Sensitivitätsanalyse) beurteilen zu können.
In seiner Entscheidung vom 13.01.2000 (BGH 13.01.2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428) hat der BGH zu Ausdruck
gebracht, ein Anlagevermittler sei einer eigenen Plausibilitätsprüfung "und sich gegebenenfalls anschließender
Ermittlungen" nur dann enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon
ausgehen durfte, bereits auf dieser Grundlage (Gemeint war ein "positiver Prüfbericht" eines
Wirtschaftsprüfers mit Bestätigungsvermerk) zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage
... erteilen zu können."
Im Entscheidungsfall reichte der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers gerade nicht aus, ausreichende Aussagen zur
Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage zu machen. Und mit den Ausführungen in DStR 2001, 497 ist verdeutlicht
worden, daß es auch auf der Grundlage der IdW-Grundsätze nicht Aufgabe eines Prospektprüfungsberichtes ist, Aussagen zur
Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage zu machen oder gar den Anlagevermittler von Plausibilitätsprüfungs- und eigenen
Recherchepflichten zu befreien. Aufgabe des Prüfberichtes ist es statt dessen, dem Kapitalanleger (bzw. dem vom
Kapitalanleger hinzugezogenen Berater) bei dessen Eigenverantwortung / Eigenvorsorge eine Hilfestellung zu geben,
die angebotene Kapitalanlage selbst prüfen zu können. Als Reflex erhält der Auftraggeber des Prospektprüfungsgutachtens
zugleich die Möglichkeit, seinen Prospekt entsprechend dem IdW-Standard zu optimieren und Fehler zu vermeiden.
Es bleibt mithin dabei, daß durch Prospektprüfungsberichte (ob mit oder ohne IdW-Standard) weder Prospektherausgeber,
noch initiatoren oder der Kapitalanlagevertrieb von Pflichten befreit/entlastet wird, die sie aufgrund der dargestellten
Rechtsprechung zu tragen haben. Aber der IdW-Standard für Prospektprüfungsgutachten gibt eine wichtige Orientierung für
einen Baustein aus diesem Pflichtenumfang, nämlich eine ordnungsgemäße Prospektgestaltung. Und dies überprüfend zielt ein
Prospektprüfungsgutachten auf den Kapitalanleger einer angebotenen Kapital-anlage quasi als Nutznießer (nämlich die
angebotene Kapitalanlage selbst prüfen zu können) auch wenn das Prospektprüfungsgutachten durch die Anbieterseite in
Auftrag gegeben wird. Mithin ist das Prospektprüfungsgutachten kein Werbebaustein sondern ein (weiterer) Informationsbaustein.
Und deshalb ist es auch systemgerecht, wenn der Prospektprüfer sich vorbehält, nur aufgrund eines gesonderten zwischen ihm
und dem Kapitalanleger geschlossenen Vertrages das Prospektprüfungsgutachten diesem auszuhändigen (IdW-Grundsätze (32)).
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