Zur Diskussion gestelltRechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Notarielles Vertrags-ControllingSachstand Wer kennt es nicht: Verträge werden oft mühsam ausgehandelt und in vielen Fällen versucht die eine Vertragspartei, im Ansatz das eigene Vertragsmuster oder den eigenen Vertragsentwurf zur Grundlage von Verträgen zu machen und im Zuge von Vertragsverhandlungen durchzusetzen. In der Regel setzt sich der Stärkere durch. Dabei lauern allerdings vielfältige Gefahren:
In der Regel werden einmal abgeschlossene Verträge auf eine fortbestehende Wirksamkeit von den Vertragsparteien nicht überwacht. Wichtig erscheint oft nur der Vertragsabschluß, weniger jedoch eine Überwachung der Wirksamkeitsdauer. Dabei wird übersehen, daß Verträge zwei Funktionen haben:
Aber wer soll eine solche Überwachung vornehmen und wie könnte sie aussehen? Diskussionsvorschlag Eine Überwachung der Wirksamkeit von Verträgen könnte eine neutrale Person vornehmen, die nicht der Interessensphäre einer Vertragspartei zuzuordnen ist. Und die Überwachung sollte sich nicht darin erschöpfen, auf Wirksamkeitsbedenken z.B. aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung oder Rechtsprechungsänderung hinzuweisen. Controlling ist mehr als das: Mit solchen Hinweisen könnten Vorschläge zur Vertragsanpassung verbunden werden (Gegensteuerung). Ein solches Vertrags-Controlling könnte bereits in den Verträgen vorgesehen werden, indem sich Vertragsparteien darauf vertraglich verständigen würden, in welcher Weise dies erfolgen soll und welche neutrale Person dafür beauftragt werden soll. Notarielles Vertrags-Controlling Während Rechtsanwälte Berater ihrer Mandanten und damit parteiische Berater sind, darf der Notar nicht parteiischer Berater einer Partei sein. Er kann aber von einem oder auch mehreren Beteiligten als unparteiischer Berater angesprochen werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Unparteiische Beratung gegenüber Beteiligten durch einen Notar ist Amtstätigkeit. Vertragsparteien können folglich in einem Vertrag - dies kann ein privatschriftlicher oder beurkundeter Vertrag sein - durchaus in Abstimmung mit einem von ihnen gemeinsam vorgesehenen Notar vereinbaren, daß dieser im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag auf eine zu vereinbarende Dauer die Vertragsparteien kontinuierlich über folgendes informieren soll:
Beispiele
Frage Mit dem hier zur Diskussion gestellten Thema eines notariellen Vertrags-Controlling soll erfragt werden, ob in der Praxis hierfür ein Bedarf vorhanden sein könnte. Für eine Rückantwort, die auch brieflich anonym erfolgen kann, wäre ich sehr verbunden.
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