Zur Diskussion gestellt
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Notarielles Vertrags-Controlling
Sachstand
Wer kennt es nicht: Verträge werden oft mühsam ausgehandelt
und in vielen Fällen versucht die eine Vertragspartei, im Ansatz das
eigene Vertragsmuster oder den eigenen Vertragsentwurf zur Grundlage
von Verträgen zu machen und im Zuge von Vertragsverhandlungen durchzusetzen.
In der Regel setzt sich der Stärkere durch. Dabei lauern allerdings
vielfältige Gefahren:
In der Regel werden einmal abgeschlossene Verträge auf eine fortbestehende
Wirksamkeit von den Vertragsparteien nicht überwacht. Wichtig erscheint
oft nur der Vertragsabschluß, weniger jedoch eine Überwachung der
Wirksamkeitsdauer. Dabei wird übersehen, daß Verträge zwei Funktionen
haben:
Aber wer soll eine solche Überwachung vornehmen und wie könnte sie
aussehen?
Diskussionsvorschlag
Eine Überwachung der Wirksamkeit von Verträgen könnte eine neutrale
Person vornehmen, die nicht der Interessensphäre einer Vertragspartei
zuzuordnen ist. Und die Überwachung sollte sich nicht darin erschöpfen,
auf Wirksamkeitsbedenken z.B. aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer
Rechtsprechung oder Rechtsprechungsänderung hinzuweisen. Controlling
ist mehr als das: Mit solchen Hinweisen könnten Vorschläge zur Vertragsanpassung
verbunden werden (Gegensteuerung).
Ein solches Vertrags-Controlling könnte bereits in den Verträgen
vorgesehen werden, indem sich Vertragsparteien darauf vertraglich
verständigen würden, in welcher Weise dies erfolgen soll und welche
neutrale Person dafür beauftragt werden soll.
Notarielles Vertrags-Controlling
Während Rechtsanwälte Berater ihrer Mandanten und damit parteiische
Berater sind, darf der Notar nicht parteiischer Berater einer Partei
sein. Er kann aber von einem oder auch mehreren Beteiligten als unparteiischer
Berater angesprochen werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Unparteiische
Beratung gegenüber Beteiligten durch einen Notar ist Amtstätigkeit.
Vertragsparteien können folglich in einem Vertrag - dies kann ein
privatschriftlicher oder beurkundeter Vertrag sein - durchaus in Abstimmung
mit einem von ihnen gemeinsam vorgesehenen Notar vereinbaren, daß
dieser im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag auf eine zu vereinbarende
Dauer die Vertragsparteien kontinuierlich über folgendes informieren
soll:
Frage
Mit dem hier zur Diskussion gestellten Thema eines notariellen Vertrags-Controlling
soll erfragt werden, ob in der Praxis hierfür ein Bedarf vorhanden
sein könnte. Für eine Rückantwort, die auch brieflich anonym erfolgen
kann, wäre ich sehr verbunden.