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Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden
Aufgaben des Steuerberaters bei Kapitalanleger-Mandanten
Eine Vielzahl von Personen haben sich in der Vergangenheit an bzw.
mit Kapitalanlagen beteiligt und werden es auch weiterhin tun. In aller
Regel nehmen Sie bei ihrem Steuerberater Rücksprache, um sich zu
vergewissern, das Richtige zu tun oder sich gar von ihm beraten zu lassen.
Steuerberater beraten und sind sich oft nicht bewußt, daß
es sich dabei um ein Geschäftsfeld mit Chancen zu einem eigenständigen
Profit-Center und Pflichten nebst entsprechenden Risiken handelt. Dies
kann oft nur unter gleichzeitiger Hinzuziehung anderer Fachleute geleistet
werden.
Mandanten, die sich für Kapitalanlagen interessieren, haben nicht
nur Rechte sondern auch Pflichten. Dazu gehört nach der Entscheidung
des BGH vom 13.01.2000 (BB 2000, 429) die Pflicht des an Kapitalanlagen
Interessierten zur eigenverantwortlichen Prüfung und sachgerechten
Entscheidung. Dazu ist er aber in der Regel nicht in der Lage, so daß
er verpflichtet ist, sich eigener Fachleute und Berater zu bedienen.
Es ist naheliegend, an den eigenen Steuerberater zu denken. Seitdem
die Finanzverwaltung bei Kapitalanlageangeboten vor dem Hintergrund
des § 2b EStG das Werben mit Steuervorteilen - sei es im Prospekt
oder auf andere Weise (z.B. im Internet) - für steuerschädlich
ansieht, unterbleibt dies. Folglich ist es Aufgabe des Kapitalanlegers,
mit Hilfe seines Steuerberaters eigenverantwortlich zu prüfen,
welche steuerlichen Folgen mit der angebotenen Kapitalanlage (anlagebezogen)
verbunden sind und wie sie sich (anlegerbezogen) auf den Mandanten als
Kapitalanleger auswirken können. § 2b EStG und diese Praxis
der Finanzverwaltung haben dazu geführt, daß die Anbieterseite
- um die Anerkennungsfähigkeit steuerlicher Effekte nicht zu gefährden
- von der anlagebezogenen steuerlichen Darstellung entlastet wurde und
dieser Part dann von dem Kapitalanleger und seinem Steuerberater selbst
zu leisten sind.
Kapitalanlagen können anlagebezogen und anlegerbezogen nicht ohne
eine wirtschaftliche Folgenbetrachtungen beurteilt werden, denn Kapitalanlagen
bergen stets wirtschaftliche Risiken in sich. Der Mandant als potentieller
Kapitalanleger ist bezüglich einer eigenverantwortlichen Prüfung
insoweit überfordert. Der solchermaßen angesprochene Steuerberater
tut gut daran, diesbezüglich mandatsmäßig klarzustellen,
ob durch ihn die wirtschaftliche Beratung als gesondertes Mandat zur
steuerlichen Beratung hinzukommt oder unterbleiben soll. Empfielt ein
Steuerberater Kapitalanlagen, so ist er zur wirtschaftlichen Beratung
verpflichtet (BGH BB 1991, 1374).
Die eigenveranwortliche Prüfung einer Kapitalanlage aus kapitalanlagerechtlicher
Sicht überfordert den Mandanten, oft auch seinen Steuerberater,
der zudem keine Rechtsberatung betreiben darf. Ohne eine solche Prüfung
ist aber eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich. Der Steuerberater
kann insoweit seinem Mandanten gleichwohl eine Hilfe sein, wenn er die
Hinzuziehung eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwaltes empfielt.
Die vorgenannte wirtschaftliche Folgeberatung durch den Steuerberater
hat dann wirtschaftliche Folgen auch aufgrund rechtlicher Risiken einzubeziehen.
Unterbleibt dies, kann sich der Steuerberater Haftungsrisiken aussetzen,
hat er doch die allgemeine Pflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren.
Es wird folglich deutlich, daß sich für Kapitalanlagen interessierende
Mandanten bei einer von der Rechtsprechung geforderten eigenverantwortlichen
Prüfung auf die Hilfe ihres Steuerberaters angewiesen sind. Diese
wiederum haben im steuerlichen Bereich eine erhöhte Verantwortung,
seitdem Emittenten von Kapitalanlagen in Anbetracht des § 2b EStG
sich bei steuerlichen Darstellungen zurückhalten. Und ohne wirtschaftliche
Folgenberatung nebst kapitalanlagerechtlicher Beurteilung ist für
den Mandanten eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen angebotene
Kapitalanlagen nicht möglich oder geschieht auf eigenes Risiko.
Mandantenberatung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ist in anbetracht
der damit für Steuerberater verbundenen Pflichten zugleich die
Chance für ein eigenständiges Mandat, das gesondert neben
der klassischen Steuerberatung zu sehen ist.
Hierzu werde ich im Januar 2002 in der Zeitschrift Betriebs-Berater
in einem Fachveröffentlichungsbeitrag weitergehende Ausführungen
machen.
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