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Rechtsanwalt und Notar • Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden


Aufgaben des Steuerberaters bei Kapitalanleger-Mandanten

Eine Vielzahl von Personen haben sich in der Vergangenheit an bzw. mit Kapitalanlagen beteiligt und werden es auch weiterhin tun. In aller Regel nehmen Sie bei ihrem Steuerberater Rücksprache, um sich zu vergewissern, das Richtige zu tun oder sich gar von ihm beraten zu lassen. Steuerberater beraten und sind sich oft nicht bewußt, daß es sich dabei um ein Geschäftsfeld mit Chancen zu einem eigenständigen Profit-Center und Pflichten nebst entsprechenden Risiken handelt. Dies kann oft nur unter gleichzeitiger Hinzuziehung anderer Fachleute geleistet werden.

Mandanten, die sich für Kapitalanlagen interessieren, haben nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Dazu gehört nach der Entscheidung des BGH vom 13.01.2000 (BB 2000, 429) die Pflicht des an Kapitalanlagen Interessierten zur eigenverantwortlichen Prüfung und sachgerechten Entscheidung. Dazu ist er aber in der Regel nicht in der Lage, so daß er verpflichtet ist, sich eigener Fachleute und Berater zu bedienen. Es ist naheliegend, an den eigenen Steuerberater zu denken. Seitdem die Finanzverwaltung bei Kapitalanlageangeboten vor dem Hintergrund des § 2b EStG das Werben mit Steuervorteilen - sei es im Prospekt oder auf andere Weise (z.B. im Internet) - für steuerschädlich ansieht, unterbleibt dies. Folglich ist es Aufgabe des Kapitalanlegers, mit Hilfe seines Steuerberaters eigenverantwortlich zu prüfen, welche steuerlichen Folgen mit der angebotenen Kapitalanlage (anlagebezogen) verbunden sind und wie sie sich (anlegerbezogen) auf den Mandanten als Kapitalanleger auswirken können. § 2b EStG und diese Praxis der Finanzverwaltung haben dazu geführt, daß die Anbieterseite - um die Anerkennungsfähigkeit steuerlicher Effekte nicht zu gefährden - von der anlagebezogenen steuerlichen Darstellung entlastet wurde und dieser Part dann von dem Kapitalanleger und seinem Steuerberater selbst zu leisten sind.

Kapitalanlagen können anlagebezogen und anlegerbezogen nicht ohne eine wirtschaftliche Folgenbetrachtungen beurteilt werden, denn Kapitalanlagen bergen stets wirtschaftliche Risiken in sich. Der Mandant als potentieller Kapitalanleger ist bezüglich einer eigenverantwortlichen Prüfung insoweit überfordert. Der solchermaßen angesprochene Steuerberater tut gut daran, diesbezüglich mandatsmäßig klarzustellen, ob durch ihn die wirtschaftliche Beratung als gesondertes Mandat zur steuerlichen Beratung hinzukommt oder unterbleiben soll. Empfielt ein Steuerberater Kapitalanlagen, so ist er zur wirtschaftlichen Beratung verpflichtet (BGH BB 1991, 1374).

Die eigenveranwortliche Prüfung einer Kapitalanlage aus kapitalanlagerechtlicher Sicht überfordert den Mandanten, oft auch seinen Steuerberater, der zudem keine Rechtsberatung betreiben darf. Ohne eine solche Prüfung ist aber eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich. Der Steuerberater kann insoweit seinem Mandanten gleichwohl eine Hilfe sein, wenn er die Hinzuziehung eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwaltes empfielt. Die vorgenannte wirtschaftliche Folgeberatung durch den Steuerberater hat dann wirtschaftliche Folgen auch aufgrund rechtlicher Risiken einzubeziehen. Unterbleibt dies, kann sich der Steuerberater Haftungsrisiken aussetzen, hat er doch die allgemeine Pflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren.

Es wird folglich deutlich, daß sich für Kapitalanlagen interessierende Mandanten bei einer von der Rechtsprechung geforderten eigenverantwortlichen Prüfung auf die Hilfe ihres Steuerberaters angewiesen sind. Diese wiederum haben im steuerlichen Bereich eine erhöhte Verantwortung, seitdem Emittenten von Kapitalanlagen in Anbetracht des § 2b EStG sich bei steuerlichen Darstellungen zurückhalten. Und ohne wirtschaftliche Folgenberatung nebst kapitalanlagerechtlicher Beurteilung ist für den Mandanten eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen angebotene Kapitalanlagen nicht möglich oder geschieht auf eigenes Risiko. Mandantenberatung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ist in anbetracht der damit für Steuerberater verbundenen Pflichten zugleich die Chance für ein eigenständiges Mandat, das gesondert neben der klassischen Steuerberatung zu sehen ist.

Hierzu werde ich im Januar 2002 in der Zeitschrift Betriebs-Berater in einem Fachveröffentlichungsbeitrag weitergehende Ausführungen machen.